Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25. Februar 2015 -
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für
das Verfahren auf € 8.742,50
für den Vergleich auf € 11.656,67
festgesetzt.
I.
Die Beschwerde des Klägervertreters hat Erfolg.
Mit der Klage hat sich der Kläger gegen die ordentliche betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 13. November 2014 gewandt. Sein Bruttomonatsgehalt bei der Beklagten hatte € 2.914,17 betragen. Im Termin vom 9. Februar 2015 schlossen die Parteien einen Vergleich, wegen dessen Inhalt auf die Sitzungsniederschrift Bl. 44 d.A. Bezug genommen wird.
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