Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 26. Mai 2015 -
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für
das Verfahren auf € 16.979,00
für den Vergleich auf € 28.298,35
festgesetzt.
I.
Die Beschwerde der Klägervertreter hat Erfolg.
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