LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.07.2015
1 Ta 303/15
Normen:
RVG § 33;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 26.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 94/15

Gegenstandswert eines Vergleichs mit Zeugnisregelung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.07.2015 - Aktenzeichen 1 Ta 303/15

DRsp Nr. 2016/13643

Gegenstandswert eines Vergleichs mit Zeugnisregelung

Orientierungssätze: Ein Zeugnisregelung im Vergleich mit inhaltlichen Festlegungen zum Leistungs- und Führungsverhalten ist mit einem Bruttogehalt zu bewerten, wenn es sich um eine personenbedingte Kündigung wegen Krankheit handelt, dass Arbeitsverhältnis jedoch in den letzten Monaten vor Ausspruch der Kündigung durch die Erteilung mehrerer Abmahnungen belastet gewesen ist. Damit könnten Verhaltensdefizite des Arbeitnehmers vorliegen, die Einfluss auf die Leistungsbewertung im Arbeitszeugnis hätten. Somit ist die Lage vergleichbar der, dass im Falle einer auf verhaltensbedingte Gründe gestützten Kündigung Regelungen zum Inhalt des Arbeitszeugnisses getroffen werden, die den Streit über die Arbeitsleistung und ihre Bewertung beseitigen..

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 26. Mai 2015 - 3 Ca 94/15 - aufgehoben.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für

das Verfahren auf € 16.979,00

für den Vergleich auf € 28.298,35

festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33;

Gründe

I.

Die Beschwerde der Klägervertreter hat Erfolg.