LAG Hamm - Beschluss vom 04.03.2015
13 Ta 32/15
Normen:
§ 33 RVG; § 779 Abs. 1 BGB; § 99 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 17.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 24/14

Gegenstandswert eines Vergleichs im Verfahren der Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Arbeitnehmers

LAG Hamm, Beschluss vom 04.03.2015 - Aktenzeichen 13 Ta 32/15

DRsp Nr. 2015/4618

Gegenstandswert eines Vergleichs im Verfahren der Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Arbeitnehmers

Hat der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers verweigert mit der Begründung, dass ein im Betrieb befristet tätiger Arbeitnehmer benachteiligt werde und schließen die Parteien einen Vergleich dahin gehend, dass das Arbeitsverhältnis des letztgenannten Arbeitnehmers entfristet wird und im Übrigen die Zustimmung zur Einstellung des Mitarbeiters erteilt wird, so hat dieser Vergleich trotz der Entfristung des Arbeitsverhältnisses des Dritten keinen Mehrwert, da insoweit kein Streit bzw. keine Ungewissheit über ein gerade zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat bestehendes Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt worden ist.

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 17.11.2014 in der Form vom 12.01.2015 - 1 BV 24/14 - wird zurückgewiesen.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer Gebühr von 50,-- € zu tragen.

Normenkette:

§ 33 RVG; § 779 Abs. 1 BGB; § 99 BetrVG;

Gründe

A.