LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.03.2009
17 Ta (Kost) 6011/09
Normen:
RVG -VV Nr. 1000 Abs. 1; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 14154/08

Gegenstandswert eines Vergleichs

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.03.2009 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6011/09

DRsp Nr. 2009/7967

Gegenstandswert eines Vergleichs

In den Wert eines Vergleichs sind die Werte aller rechtshängigen oder nichtrechtshängigen Ansprüche einzubeziehen, die zwischen den Parteien streitig oder ungewiss waren und die mit dem Vergleich geregelt wurden. Die Festlegung von Leistungspflichten in dem Vergleich führt für sich genommen nicht zur Festsetzung eines Vergleichswertes.

Tenor:

I. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Februar 2009 - 17 Ca 14154/08 - teilweise geändert und der Wert der mit dem Klageantrag zu 2) verfolgten Klage auf 5.412,43 EUR festgesetzt.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde auf Kosten des Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000 Abs. 1; BGB § 779;

Gründe:

Die Beschwerde ist nur zum Teil begründet.