Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war die Frage der Wirksamkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrates.
Die Beteiligten zu 1 bis 3 - Arbeitgeber des Ausgangsverfahrens - begehrten die Feststellung, dass der Konzernbetriebsrat für die beteiligten drei Arbeitgeber nicht wirksam durch die Beteiligten zu 5 und 6 des Ausgangsverfahrens, den Betriebsrat L1 und den Betriebsrat L2 errichtet wurde.
Die Gesellschaftsstruktur der Gesellschaften des N. Unternehmensverbundes gliedert sich wie folgt:
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