Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.11.2014 wird zurückgewiesen.
I. Die Kammer folgt dem Berechnungsmaßstab, den das Arbeitsgericht im Anschluss an den Streitwertkatalog für den Wert des Hauptantrages (Feststellung, dass die Betriebsratswahl vom 09.04.2014 unwirksam war) zugrundegelegt hat.
Danach (vgl. II. 2.3 des Streitwertkataloges) findet ausgehend vom doppelten Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG eine Steigerung nach der Staffel gemäß § 9 BetrVG mit jeweils 1/2 Hilfswert statt.
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