LAG Köln - Beschluss vom 13.04.2016
4 Ta 67/16
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 10.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 33/14

Gegenstandswert eines Verfahrens auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Betriebratswahl

LAG Köln, Beschluss vom 13.04.2016 - Aktenzeichen 4 Ta 67/16

DRsp Nr. 2016/8055

Gegenstandswert eines Verfahrens auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Betriebratswahl

Gegenstandwert eines Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl bemisst sich nach dem doppelten Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zuzüglich einer Steigerung nach der Staffel gem. § 9 BetrVG mit jeweils 1/2-Hilfswert.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.11.2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 9;

Gründe

I. Die Kammer folgt dem Berechnungsmaßstab, den das Arbeitsgericht im Anschluss an den Streitwertkatalog für den Wert des Hauptantrages (Feststellung, dass die Betriebsratswahl vom 09.04.2014 unwirksam war) zugrundegelegt hat.

Danach (vgl. II. 2.3 des Streitwertkataloges) findet ausgehend vom doppelten Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG eine Steigerung nach der Staffel gemäß § 9 BetrVG mit jeweils 1/2 Hilfswert statt.