LAG Hamm - Beschluss vom 27.07.2016
7 Ta 309/16
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 27.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 6/16

Gegenstandswert eines Beschlussverfahrens

LAG Hamm, Beschluss vom 27.07.2016 - Aktenzeichen 7 Ta 309/16

DRsp Nr. 2016/14377

Gegenstandswert eines Beschlussverfahrens

Der Gegenstandswert eines Beschlussverfahrens, das die Feststellung des Vorliegens eines Gemeinschaftsbetriebes zwei beteiligter Arbeitgeberinnen zum Gegenstand hat, bemisst sich nach der Zahl der betroffenen Arbeitnehmer, wobei auf die Stufen des § 9 BetrVG zurück zu greifen ist.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 27.05.2016 - 5 BV 6/16 - abgeändert und der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 27.500,-- € festgesetzt.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten stritten im Ausgangsverfahren um das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebes, bei dem dann insgesamt ca. 1.200 Mitarbeiter beschäftigt wären. Durch Beschluss vom 22.04.2016 (Bl. 83 R d.A.) ist das Verfahren nach Antragsrücknahme eingestellt worden.

Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin hat das Arbeitsgericht den Streitwert auf 5000,-- € festgesetzt und dabei den Hilfswert des § 23 Abs. 3 S.2 RVG zugrunde gelegt.

Gegen diesen, am 30.05.2016 zugestellten Beschluss wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates mit der am 13.06.2016 beim Arbeitsgericht Herne eingegangenen Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.