LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.03.2015
6 Ta 194/14
Normen:
RVG § 23 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 24/14

Gegenstandswert eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.03.2015 - Aktenzeichen 6 Ta 194/14

DRsp Nr. 2015/8625

Gegenstandswert eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens

Der Gegenstandswert eines Beschlussverfahrens mit dem Ziel der Anfechtung der betriebsratsinternen Wahl der Mitglieder des Personalausschusses und der ebenfalls betriebsratsinternen Wahl der gem. § 38 BetrVG freizustellenden Betriebsratsmitglieder ist auf 15.000 EUR festzusetzen. Dabei rechtfertigt sich ein Bewertungsaufschlag daraus, dass es sich um zwei selbständige Streitgegenstände handelt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 8. und 9. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 13.11.2014 in der Fassung des Beschlusses vom 10.12.2014, 2 BV 24/14, abgeändert und der Wert des Gegenstands für die anwaltliche Tätigkeit festgesetzt auf 15.000,00 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über die Gegenstandswertfestsetzung für ein Beschlussverfahren.

In dem im Juni 2014 eingeleiteten Hauptsacheverfahren stellten die von den Beteiligten zu 8. vertretenen Beteiligten zu 1. bis 5. folgende Anträge:

1.

Es wird festgestellt, dass die in den Räumen der B. Dienstleistungen GmbH & Co. KG, ... in der Betriebsratssitzung vom 22.05.2014 durchgeführte Wahl der Mitglieder für den Personalausschuss richtig ist.

2.

3. 4.