LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.01.2006
10 Ta 295/05
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 ; GKG § 42 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 23.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1876/05

Gegenstandswert einer Kündigungsschutzklage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.01.2006 - Aktenzeichen 10 Ta 295/05

DRsp Nr. 2006/1864

Gegenstandswert einer Kündigungsschutzklage

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 ; GKG § 42 Abs. 4 ;

Gründe:

Die nach § 33 Abs. 3 RVG statthafte und vorliegend insgesamt zulässige Beschwerde hat in der Sache überwiegend Erfolg.

Zwar ist das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend davon ausgegangen, dass der Gegenstandswert für das zwischen den Parteien geführte Kündigungsschutzverfahren nach § 42 Abs. 4 GKG in Höhe eines Vierteljahresverdienstes der Klägerin festzusetzen ist. Dieser beläuft sich jedoch nicht - wie vom Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss festgesetzt - auf 3.084,00 EUR, sondern (unstreitig) auf 3.804,00 EUR. Die Festsetzung des Arbeitsgerichts beruht offensichtlich auf einem Versehen.

Die weitergehende Beschwerde ist indessen unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer auf die Verdienstabrechnung der Klägerin für den Monat Juni 2005 abstellt, die einen Bruttoverdienst von 1.346,05 EUR ausweist, so ergibt sich aus dieser Abrechnung keineswegs, dass dieser Betrag dem durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt entspricht. Dieses beläuft sich vielmehr nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten auf 1.268,00 EUR, woraus sich ein Vierteljahresverdienst i. H. v. 3.804,00 EUR als festzusetzender Gegenstandswert ergibt.

Der angefochtene Beschluss war daher teilweise abzuändern und die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen.