LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.05.2009
1 Ta 114/09
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 S. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3058/08

Gegenstandswert der Kündigungsschutzklage bei kurzem Arbeitsverhältnis

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.05.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 114/09

DRsp Nr. 2009/13882

Gegenstandswert der Kündigungsschutzklage bei kurzem Arbeitsverhältnis

Bestand das Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Kündigung mehr als sechs aber noch keine zwölf Monate, beträgt der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für einen gegen diese Kündigung gerichteten Kündigungsschutzantrag grundsätzlich zwei Bruttomonatsgehälter.

Tenor:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.04.2009 - 4 Ca 3058/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 S. 1; ZPO § 3;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes ihrer anwaltlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren.

Der Kläger war bei der Beklagten zum Zeitpunkt der Kündigung noch keine neun Monate beschäftigt. Das Verfahren endete durch Vergleich. Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers setzt das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 23.04.2009 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren und den Vergleich auf je 7.600,00 EUR fest.