Die sofortige Beschwerde der Rechtsanwälte T... pp., L..., gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 09.07.2012 - 1 BVGa 1 b/12 - wird zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligten streiten um die Wertfestsetzung für ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren.
Der Antragsteller ist der im Betrieb der Antragsgegnerin gebildete Betriebsrat. Er reichte am 20.03.2012 einen Antrag ein, mit dem erstrebt wurde, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, im Rahmen einer Betriebsänderung vor Abschluss des Interessenausgleichs personelle Maßnahmen in Form der Beendigung von drei Arbeitsverhältnissen zu treffen.
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