LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 08.10.2012
3 Ta 164/12
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 09.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 1 b/12

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Beschlussverfahren gem. §§ 111 ff. BetrVG

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.10.2012 - Aktenzeichen 3 Ta 164/12

DRsp Nr. 2012/21052

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Beschlussverfahren gem. §§ 111 ff. BetrVG

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in einem Beschlussverfahren ist auf den Hilfs- bzw. Auffangwert von 4.000 EUR gem. § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 RVG festzusetzen, es sei denn, dass dieser Betrag sich als unangemessen erweist.Es erscheint nicht unangemessen, in einem Beschlussverfahren betreffend die Unterlassung der Beendigung von drei Arbeitsverhältnissen vor Abschluss des betrieblichen Interessenausgleichs von diesem Regelwert auszugehen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Rechtsanwälte T... pp., L..., gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 09.07.2012 - 1 BVGa 1 b/12 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Wertfestsetzung für ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren.

Der Antragsteller ist der im Betrieb der Antragsgegnerin gebildete Betriebsrat. Er reichte am 20.03.2012 einen Antrag ein, mit dem erstrebt wurde, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, im Rahmen einer Betriebsänderung vor Abschluss des Interessenausgleichs personelle Maßnahmen in Form der Beendigung von drei Arbeitsverhältnissen zu treffen.