LAG Hamburg - Beschluss vom 06.02.2012
4 Ta 35/11
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG § 33; BetrVG § 9; BetrVG § 38;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 15.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 10/10

Gegenstandswert; Beschlussverfahren; Anfechtung einer Freistellungswahl nach § 38 BetrVG

LAG Hamburg, Beschluss vom 06.02.2012 - Aktenzeichen 4 Ta 35/11

DRsp Nr. 2012/4686

Gegenstandswert; Beschlussverfahren; Anfechtung einer Freistellungswahl nach § 38 BetrVG

Bei einem Wahlanfechtungsverfahren betreffend die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern ist für das erste der für die Freistellung zu wählenden Betriebsratsmitglieder der Ausgangswert von € 4.000,00 in Ansatz zu bringen und für jedes weitere zu wählenden Betriebsratsmitglied die Hälfte des Ausgangswerts.

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 5) vom 04. August 2011 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. Juli 2011 - 12 BV 10/10 - abgeändert:

Der Gegenstandswert für den Antrag aus der Antragsschrift vom 04. Mai 2010 wird auf € 10.000,00 festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG § 33; BetrVG § 9; BetrVG § 38;

Gründe: