Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 5) vom 04. August 2011 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. Juli 2011 -
Der Gegenstandswert für den Antrag aus der Antragsschrift vom 04. Mai 2010 wird auf € 10.000,00 festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.
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