Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden, sie ist somit zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Gegenstandswert für das vorliegende Beschlussverfahren auf 8.000 DM - den Regelstreitwert gemäß § 8 Abs. 2 BRAGO - festgesetzt.
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