LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.01.2011
1 Ta 281/10
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 1; GKG § 48 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1 S. 1; RVG § 33 Abs. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 23.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 949/10

Gegenstandswert bei Widerklage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.01.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 281/10

DRsp Nr. 2011/7430

Gegenstandswert bei Widerklage

Gem. § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO ist für die Bestimmung des Wertes einer Klage das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Streitgegenstand entscheidend. Erhebt der Beklagte Widerklage, ist deren Wert gem. § 45 Abs. 1 S. 1 GKG grundsätzlich mit dem der Klage zu addieren.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23.09.2010 - 8 Ca 949/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 1; GKG § 48 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1 S. 1; RVG § 33 Abs. 1; ZPO § 3;

Gründe:

I. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der Beklagte die Festsetzung eines niedrigeren Wertes des Gegenstands der Tätigkeit seines ehemaligen Prozessbevollmächtigten.