LAG Köln - Beschluss vom 23.02.2010
5 Ta 16/10
Normen:
ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 18 BV 71/09

Gegenstandswert bei vergleichsweiser Freistellungsregelung im Kündigungsschutzverfahren

LAG Köln, Beschluss vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 16/10

DRsp Nr. 2010/5004

Gegenstandswert bei vergleichsweiser Freistellungsregelung im Kündigungsschutzverfahren

Eine Freistellungsregelung in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich in einem Kündigungsschutzverfahren führt grundsätzlich nicht zu einem berücksichtigungsfähigen Mehrwert.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) und des Beteiligten zu 3) gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.11.2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe

I. Die Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) und des Beteiligten zu 3) wenden sich gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.11.2009.

In dem dort anhängigen Beschlussverfahren begehrte die Beteiligte zu 1) die Zustimmung ihres Betriebsrats - des Beteiligten zu 2) - zu einer außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds D K - des Beteiligten zu 3).

Das Verfahren wurde durch einen Vergleich beendet (Bl. 135 f. d. A.), der ein Ausscheiden des Beteiligten zu 3) nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.12.2009 enthielt.