LAG Hamm - Beschluss vom 21.03.2011
13 Ta 124/11
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2; ArbGG § 98;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 15.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 23/10

Gegenstandswert bei Streit um Zuständigkeit und Besetzung der Einigungsstelle

LAG Hamm, Beschluss vom 21.03.2011 - Aktenzeichen 13 Ta 124/11

DRsp Nr. 2011/6666

Gegenstandswert bei Streit um Zuständigkeit und Besetzung der Einigungsstelle

Für den Streit um die Zuständigkeit der Einigungsstelle im Besetzungsverfahren nach § 98 ArbGG ist der Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG in Höhe von 4.000 EUR in Ansatz zu bringen; kommt es zusätzlich auch zu einer Auseinandersetzung um die Person des Vorsitzenden und/oder die Anzahl der Beisitzer, ist jeweils eine Erhöhung von 2.000 EUR vorzunehmen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 15.02.2011 - 1 BV 23/10 –-abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im Allgemeinen und den geschlossenen Vergleich auf 8.000,-- € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2; ArbGG § 98;

Gründe

A.

Im Ausgangsverfahren begehrte der Betriebsrat auf der Basis des § 98 ArbGG die Einrichtung einer Einigungsstelle zum Thema "Vergütung der Mitarbeiter im Leistungslohn" unter dem Vorsitz des Präsidenten des LSG NRW a.D. Dr. B1 und der Bestellung von vier Beisitzern auf jeder Seite. Das Verfahren wurde später vergleichsweise erledigt, wobei man sich hinsichtlich der Zahl der Beisitzer auf jeweils zwei verständigte.