I. Die Beteiligten stritten im Ausgangsverfahren um die Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden nach § 78 a Abs. 4 BetrVG. Das Verfahren endete durch Rücknahme des Antrags, da der Beteiligte zu 2., der ehemalige Auszubildende kein Weiterbeschäftigungsverlangen gestellt hatte. Gemäß § 78 a Abs. 4 S. 2 waren der Betriebsrat der Arbeitgeberin und die Jugend- und Auszubildendenvertretung der Arbeitgeberin Beteiligte des Beschlussverfahrens. Diese wurden von den Beschwerdeführern vertreten.
Das Arbeitsgericht Bonn hat den Gegenstandswert für das Verfahren auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Der Beschluss vom 10.11.2005 ging bei den Beschwerdeführern am 11.11.2005 ohne Rechtsmittelbelehrung ein. Mit der am 09.12.2005 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangenen Beschwerde vertreten sie die Auffassung, dass der Gegenstandswert richtigerweise auf 7.339,23 EUR = 3 Bruttomonatsgehälter des ehemaligen Auszubildenden bei ausbildungsgerechter Beschäftigung festgesetzt werden müsse. Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin halten die Gegenstandswertfestsetzung für zutreffend.
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