LAG Hamburg - Beschluss vom 02.08.2012
7 Ta 11/12
Normen:
GKG § 42 Abs. 2 S. 1; GKG § 42 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2013, 102
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 31.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 529/11

Gegenstandswert bei Streit um Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens für dienstliche und außerdienstliche Zwecke

LAG Hamburg, Beschluss vom 02.08.2012 - Aktenzeichen 7 Ta 11/12

DRsp Nr. 2012/23132

Gegenstandswert bei Streit um Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens für dienstliche und außerdienstliche Zwecke

Der Gegenstandswert für einen Klageantrag, mit dem die unveränderte Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens für dienstliche Zwecke und Privatfahrten begehrt wird, ist mit dem 36-fachen monatlichen Sachbezugswert zu bemessen (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG).

Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31. Januar 2012 - 19 Ca 529/11 - in Verbindung mit dem Beschluss vom 18. April 2012 teilweise abgeändert:

Der Gegenstandswert für die Klage wird auf € 103.937,73 festgesetzt.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 2 S. 1; GKG § 42 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

1. Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässig. Sie ist insbesondere von einem Antragsberechtigten (§ 33 Abs. 2 Satz 2 RVG) form- und fristgerecht eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist auch, soweit ihr nicht bereits durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 18. April 2012 teilweise abgeholfen wurde, zum Teil begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.