Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31. Januar 2012 -
Der Gegenstandswert für die Klage wird auf € 103.937,73 festgesetzt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
1. Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässig. Sie ist insbesondere von einem Antragsberechtigten (§ 33 Abs. 2 Satz 2 RVG) form- und fristgerecht eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist auch, soweit ihr nicht bereits durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 18. April 2012 teilweise abgeholfen wurde, zum Teil begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
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