LAG München - Beschluss vom 22.06.2009
11 Ta 148/09
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 S. 1; GKG § 63 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 3 S. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 09.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 8990/08

Gegenstandswert bei Streit um Kündigung während der Elternzeit und Feststellung der wöchentlichen Arbeitszeit; Verschlechterung im Beschwerdeverfahren

LAG München, Beschluss vom 22.06.2009 - Aktenzeichen 11 Ta 148/09

DRsp Nr. 2009/15455

Gegenstandswert bei Streit um Kündigung während der Elternzeit und Feststellung der wöchentlichen Arbeitszeit; Verschlechterung im Beschwerdeverfahren

1. Die Wertberechnung gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG richtet sich grundsätzlich nach dem Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts; maßgebend ist dabei das Arbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in den ersten 3 Monaten nach dem strittigen Beendigungszeitpunkt beanspruchen könnte. 2. Bei einer Kündigung während der Elternzeit ist das Einkommen maßgebend, das nach Ablauf der Elternzeit gelten würde. 3. Differieren die Auffassungen der Parteien bezüglich des hierfür anzusetzenden Einkommens, ist bei der Festsetzung des Gegenstandswertes die Auffassung der Arbeitnehmerin zu Grunde zu legen, da sie durch ihre Antragstellung den Streitgegenstand bestimmt; letztlich kommt es damit auch auf das von ihr spezifizierte wirtschaftliche Interesse an.