LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 22.06.2009
5 Ta 13/09
Normen:
ZPO § 3; GKG § 48 Abs. 1;

Gegenstandswert bei Streit um Erteilung eines Zwischenzeugnisses; Ermessensentscheidung unter Anknüpfung an die Bewertungsgröße des Monatsgehalts

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.06.2009 - Aktenzeichen 5 Ta 13/09

DRsp Nr. 2009/16525

Gegenstandswert bei Streit um Erteilung eines Zwischenzeugnisses; Ermessensentscheidung unter Anknüpfung an die Bewertungsgröße des Monatsgehalts

1. Die Wertung eines Antrags auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses richtet sich nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. mit § 3 ZPO. 2. Bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Interesses steht dem Gericht ein Ermessensspielraum zu. Dabei ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich das Gericht im Rahmen seiner Ermessenentscheidung auch von der Bewertungsgröße des Monatsgehalts der klagenden Partei leiten lässt.

Normenkette:

ZPO § 3; GKG § 48 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1 wendet sich mit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes gem. § 63 Abs. 2 GKG.

Im Ausgangsverfahren begehrte der Kläger/Beteiligter zu 2 von der Beklagten/Beteiligte zu 3 die Erteilung eines Zwischenzeugnisses ...