LAG Hamburg - Beschluss vom 15.02.2012
1 Sa 31/11
Normen:
RVG § 23 Abs. 1; GKG § 42 Abs. 3 S. 1;

Gegenstandswert bei Streit um Altersteilzeitverlangen und Beendigungsvergleich

LAG Hamburg, Beschluss vom 15.02.2012 - Aktenzeichen 1 Sa 31/11

DRsp Nr. 2012/7161

Gegenstandswert bei Streit um Altersteilzeitverlangen und Beendigungsvergleich

1. Da es bei einem Altersteilzeitverlangen notwendig immer auch um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht, handelt es sich um einen Bestandsstreit im Sinne des § 42 Abs. 3 GKG, für den der Wert des Vierteljahresentgelts maßgeblich ist. 2. Wird durch einen Prozessvergleich der Streit oder die Ungewissheit darüber beseitigt, ob ein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages besteht, ist die im Prozessvergleich vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur Mittel zur Beseitigung des eigentlichen Streits, nicht aber selbst im Streit. Für einen derartigen Gegenstand ist kein höherer Vergleichswert anzusetzen.

Tenor: Der Gegenstandswert wird für die Berufung und den Vergleich auf € 7.200 festgesetzt.

Der Gegenstandswert wird für die Berufung und den Vergleich auf € 7.200 festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1; GKG § 42 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.