I.
Die Beschwerdeführerin begehrt die Aufhebung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses.
Mit Urteil vom 09.08.2005 hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 09.12.2004 - 6(5) Ca 277/04 - auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kosten der in der mündlichen Verhandlung vom 09.08.2005 zurückgenommenen Anschlussberufung hat es der Beklagten (Beschwerdeführerin) auferlegt.
Danach setzte das Landesarbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit mit Beschluss vom 20.09.2005 auf 13.179,00 Euro bis zur Rücknahme der Anschlussberufung und auf 4.000,00 Euro für die Zeit danach fest.
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