I. Die Parteien stritten in der Hauptsache über den Beginn der sogenannten Freistellungsphase im Rahmen einer vereinbarten Altersteilzeit im Blockmodell. Das Arbeitsgericht hat den Gebührenstreitwert mit Beschluss vom 01.04.2003 auf 4.085,25 EUR festgesetzt und dabei drei Monatsgehälter der Klägerin analog § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG zugrundegelegt.
Gegen den am 20.05.2003 zugestellten Beschluss haben die Klägervertreter am 27.05.2003 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, der Gegenstandswert sei gemäß § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG in Höhe der Vergütungsansprüche festzusetzen, die auf die Freistellungsphase entfielen, mithin 6 x 1.361,57 EUR = 8.169,42 EUR.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht vorgelegt.
II. Die nach § 10 Abs. 3 BRAGO zulässige Beschwerde der Klägervertreter ist unbegründet.
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