1.
Die Klägerin hat am 11.08.2005 Klage mit folgendem Antrag erhoben:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlose hilfsweise ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung vom 04.08.05 zugegangen am 05.08.05 nicht aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den 08.08.05 bzw. 30.09.05 hinaus fortbesteht.
Nur für den Fall des Obsiegens nach ergebnisloser Güteverhandlung.
3. Die beklagte Partei wird verurteilt, die klagende Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreites zu den bisherigen Arbeits- und Vertragsbedingungen als Gebäudereinigungskraft weiter zu beschäftigen.
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