LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.01.2006
9 Ta 305/05
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 GKG ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 01.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1200/05

Gegenstandswert bei mehreren Abmahnungen mit teilweise identischem Inhalt

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.01.2006 - Aktenzeichen 9 Ta 305/05

DRsp Nr. 2006/21632

Gegenstandswert bei mehreren Abmahnungen mit teilweise identischem Inhalt

1. Im Rechtsstreit um eine Abmahnung ist bei der Wertfestsetzung unter Beachtung von §§ 3 ff. ZPO in der Regel ein Bruttomonatsgehalt anzusetzen.2. Wird der Arbeitnehmer unter dem Datum vom 15.07.2005 mit zwei Schreiben und mit zwei weiteren Schreiben vom 20.07.2005 erneut abgemahnt, und ist der Text der Schreiben bis auf das Datum identisch, sind im Wertfestsetzungsverfahren nur zwei Bruttomonatsverdienste des Klägers anzusetzen; insoweit gilt nichts anderes als bei einer Kündigung, die an verschiedenen Tagen aus denselben Gründen und zu demselben Beendigungszeitpunkt in mehreren Schreiben immer wieder erklärt wird.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 GKG ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I.

Der Kläger war bei der Beklagten seit 1977 als Baufacharbeiter gegen Zahlung einer monatlichen Arbeitsvergütung in Höhe von zuletzt 2.545,89 EUR brutto beschäftigt. Unter dem Datum vom 15.07.2005 erteilte die Beklagte dem Kläger zwei schriftliche Abmahnungen. In zwei weiteren Schreiben vom 20.07.2005 mahnte die Beklagte den Kläger erneut ab, wobei der Text dieser Schreiben - bis auf das genannte Datum - identisch ist mit jenem aus den Schreiben vom 15.07.2005.

Sodann kündigte die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.07.2005 fristlos und hilfsweise ordentlich.