LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.08.2013
1 Ta 120/13
Normen:
RVG § 33 Abs. 1; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; ZPO § 3; BGB § 779; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 12.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 503/12

Gegenstandswert bei Kündigungsschutzverfahren Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses Grenze zwei Monate Titulierung unstreitiger AnsprücheGegenstandswert bei Vergleich über Zeugnis mit inhaltlichen Festlegungen Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.08.2013 - Aktenzeichen 1 Ta 120/13

DRsp Nr. 2013/21472

Gegenstandswert bei Kündigungsschutzverfahren Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses Grenze zwei Monate Titulierung unstreitiger AnsprücheGegenstandswert bei Vergleich über Zeugnis mit inhaltlichen Festlegungen Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung

Bei Streitigkeiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses, das über 6 Monaten bestanden hat, bemisst sich der Gegenstandswert für die Klage auf die Vergütung für ein Vierteljahr. Ausnahmen hiervon gelten nur, wenn der Fortbestand für einen unter 3 Monaten liegenden Zeitraum nur geltend gemacht wird. Letzteres kann sich aus dem Klageantrag ggf. in Verbindung mit der Klagebegründung ergeben, wenn etwa nur die außerordentliche Kündigung oder die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist angegriffen wird, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als solche jedoch nicht im Streit steht. Dann bemisst sich der Gegenstandswert dieser Klage nur in Höhe der im Zeitraum der ordentlichen Kündigungsfrist anfallenden Vergütung. Dies ist anzunehmen, wenn die mit der Klage kein zeitlich unbegrenzten Kündigungsschutz geltend gemacht, sondern lediglich die Beendigung ohne Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist gerügt wird, was sowohl aus dem Klageantrag und/oder der Klagebegründung sich ergeben kann.