LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.08.2013
1 Ta 178/13
Normen:
GVG § 42; KSchG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 25.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 6444/12

Gegenstandswert bei Kündigungsschutzklage - Arbeitsverhältnis besteht keine sechs Monate - Gegenstandswert bei Sonderkündigungsschutz

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.08.2013 - Aktenzeichen 1 Ta 178/13

DRsp Nr. 2013/22288

Gegenstandswert bei Kündigungsschutzklage - Arbeitsverhältnis besteht keine sechs Monate - Gegenstandswert bei Sonderkündigungsschutz

An seiner Rechtsprechung zur Bemessung von Kündigungsschutzanträgen bei Arbeitsverhältnissen, die unter 6 Monaten bestanden haben, hält das Beschwerdegericht hält nicht mehr fest. Bestand das Arbeitsverhältnis noch keine 6 Monate bemisst sich der Gegenstandswert für einen Kündigungsschutzantrag nur noch in Höhe einer Bruttomonatsvergütung, wenn kein Sonderkündigungsschutz geltend gemacht wird oder andere konkrete Tatsachen erkennbar sind, die den Regelwert nach oben verändern würden. Erst bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von über 6 Monaten bemisst sich der Gegenstandswert einer Kündigungsschutzklage in Höhe des Vierteljahresverdienstes nach § 42 Abs. 2 S. 1 GKG n.F.).

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2013 - 8 Ca 6444/12 - aufgehoben.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird wie folgt festgesetzt:

für das Verfahren auf € 5.460,00

für den Vergleich auf € 13.650,00.

Normenkette:

GVG § 42; KSchG § 1;

Gründe:

I.