LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.07.2013
1 Ta 164/13
Normen:
RVG § 33 Abs. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 18.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 879/13

Gegenstandswert bei Direktionsrecht Erhöhung bei weitreichenden Auswirkungen auf Arbeitnehmer Versetzung um ca. 100 km Gegenstandswert zwei Bruttomonatsvergütungen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.07.2013 - Aktenzeichen 1 Ta 164/13

DRsp Nr. 2013/21471

Gegenstandswert bei Direktionsrecht Erhöhung bei weitreichenden Auswirkungen auf Arbeitnehmer Versetzung um ca. 100 km Gegenstandswert zwei Bruttomonatsvergütungen

Grundsätzlich ist der Wert einer Klage auf Ausübung des Direktionsrechts - wie bei Klagen gegen Versetzungen - in Höhe eines Bruttogehaltes zu bemessen. Gerechtfertigt ist diese Bemessung, da bei Klagen gegen Maßnahmen des Direktionsrechts - anders als bei Änderungskündigungen - der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht in Frage steht. Dieser Umstand muss im Rahmen des nach § 3 ZPO auszuübenden Ermessens berücksichtigt werden. Allerdings kann bei besonders schwerwiegenden Belastungen für den Arbeitnehmer in Abweichung von diesem Grundsatz der Gegenstandswert auf zwei Bruttogehälter erhöht werden. Eine solche besondere Belastung kann angenommen werden, wenn Gegenstand der Klage die Zuweisung eines Arbeitsorts ist, der ca. 100 km entfernt vom Wohnort der Arbeitnehmerin liegt und diese erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgrund einer zweifach aufgetretenen Krebserkrankung hat.

Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2013 - 14 Ca 879/13 - aufgehoben.