LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.07.2013
1 Ta 250/13
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 20.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 139/12

Gegenstandswert bei Ausübung des DirektionsrechtsBesonders schwerwiegende Belastungen für den Arbeitnehmer Erhöhung des Gegenstandswerts

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.07.2013 - Aktenzeichen 1 Ta 250/13

DRsp Nr. 2013/21479

Gegenstandswert bei Ausübung des DirektionsrechtsBesonders schwerwiegende Belastungen für den Arbeitnehmer Erhöhung des Gegenstandswerts

Grundsätzlich ist der Wert einer Klage auf Ausübung des Direktionsrechts - wie bei Klagen gegen Versetzungen - in Höhe eines Bruttogehaltes zu bemessen. Gerechtfertigt ist diese Bemessung, da bei Klagen gegen Maßnahmen des Direktionsrechts - anders als bei Änderungskündigungen - der rechtliche Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht in Frage steht. Dieser Umstand muss im Rahmen des nach § 3 ZPO auszuübenden Ermessens berücksichtigt werden. Allerdings kann bei besonders schwerwiegenden Belastungen für den Arbeitnehmer in Abweichung von diesem Grundsatz der Gegenstandswert auf zwei Bruttogehälter erhöht werden. Auch wenn die angegriffene Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber aufgrund der gesundheitlicher Beeinträchtigung zum Entstehen einer Arbeitsunfähigkeit führen kann, ist hierdurch kein Fall eine besonderen Belastung gegeben, wenn sich der Klageantrag nur auf die Ausübung des Direktionsrechts in Bezug auf einen Teil der geschuldeten Arbeitszeit bezieht.

Die Beschwerde der Klägervertreter gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 20. Juni 2013 - 9 Ca 139/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägervertreter haben die Beschwerdegebühr zu tragen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;