Das statthafte und auch sonst zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Die Beschwerdekammer folgt der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte Berlin (1 Ta 50/91 Kost) und Rheinland-Pfalz (9 Ta 40/92), das heißt, der Gegenstandswert für diese Wahlanfechtung ist bei einem siebenköpfigen Betriebsrat auf EUR 6.000,00 + 6 x EUR 1.000,00, ergibt insgesamt EUR 12.000,00 festzusetzen.
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