ArbG Mainz, vom 13.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 1810/94
Gegenstandswert: Aufhebung einer personellen Maßnahme
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.05.1995 - Aktenzeichen 6 Ta 48/95
DRsp Nr. 2001/14687
Gegenstandswert: Aufhebung einer personellen Maßnahme
Der Gegenstandswert in einem Beschlussverfahren, das die Aufhebung einer personellen Maßnahme i.S. von § 101BetrVG zum Inhalt hat, beträgt ein Monatsverdienst des Arbeitnehmers, um dessen Beschäftigung es im Verfahren geht.