LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.06.2012
1 Ta 78/12
Normen:
RVG § 22 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 05.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1491/11

Gegenstandswert; Art des zu stellenden Dienstwagens; Hilfswerk; billiges Ermessen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.06.2012 - Aktenzeichen 1 Ta 78/12

DRsp Nr. 2012/16157

Gegenstandswert; Art des zu stellenden Dienstwagens; Hilfswerk; billiges Ermessen

Streiten die Parteien nicht dem Grunde nach um die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens, sondern nur um einen bestimmten Fahrzeugtyp (hier: Seat Alhambra an Stelle eines Nissan Navara), ist bei der Streitwertbestimmung gem. § 22 Abs. 3 Satz 2 RVG der Gegen-standswert nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung von einem Wert von 4.000,00 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, auszugehen ist.

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.04.2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 22 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

Die Beschwerdeführer begehren eine höhere Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit. Sie vertraten den Kläger in einem vor dem Arbeitsgericht Mainz gegen die Beklagte geführten Rechtsstreit. Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien war ein Arbeitsvertrag, wonach dem Kläger die Übernahme eines Firmen-Pkws zugesagt wurde, der ebenfalls zur privaten Nutzung zur Verfügung stand.