LAG Hamm - Beschluss vom 09.03.2001
13 TaBV 7/01
Normen:
BRAGO § 8 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 775
NZA 2002, 350
NZA-RR 2002, 104
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 11.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 45/00

Gegenstandswert, Anfechtung einer Betriebsratswahl

LAG Hamm, Beschluss vom 09.03.2001 - Aktenzeichen 13 TaBV 7/01

DRsp Nr. 2003/4806

Gegenstandswert, Anfechtung einer Betriebsratswahl

»1. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für ein Beschlussverfahren, in dem es um die Anfechtung einer Betriebsratswahl geht, ist regelmäßig wie folgt festzusetzen: 2. Bei einem einköpfigen Betriebsrat beträgt der Wert das 1,5fache des Ausgangswertes des § 8 Abs. 2 BRAGO, also 12.000,00 DM. 3 Bei der Anfechtung der Wahl eines mehrköpfigen Betriebsrats ist für jede weitere Staffel des § 9 BetrVG jeweils der einfache Ausgangswert des § 8 Abs. 2 BRAGO in Ansatz zu bringen. 4. Das führt bei der Anfechtung der Wahl eines dreiköpfigen Betriebsrats zu einem Wert von 20.000,00 DM, bei einem fünfköpfigen zu einem Wert von 28.000,00 DM und bei einem siebenköpfigen zu einem Wert von 36.000,00 DM.«

Normenkette:

BRAGO § 8 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten haben über die Wirksamkeit der Wahl eines aus fünf Personen bestehenden Betriebsrats gestritten. Das Arbeitsgericht hat den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss vom 11.12.2000 auf 16.000,00 DM festgesetzt. Gegen diesen ihm am 13.12.2000 zugestellten Beschluss wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats mit seiner am 28.12.2000 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde. Er hält einen Streitwert von 40.000,00 DM für angemessen.

II