LAG Niedersachsen - Beschluss vom 27.08.2009
4 TaBV 76/07
Normen:
BetrVG § 103 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 2; KSchG § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 03.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 3/06

Gegenstandsloswerden des Zustimmungsersetzungsantrags bei Kündigung vor rechtskräftigem Abschluss des Zustimmungsersetzungsverfahrens

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 27.08.2009 - Aktenzeichen 4 TaBV 76/07

DRsp Nr. 2010/21179

Gegenstandsloswerden des Zustimmungsersetzungsantrags bei Kündigung vor rechtskräftigem Abschluss des Zustimmungsersetzungsverfahrens

Kündigt der Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied vor Rechtskraft des Beschlusses über die Ersetzung der Zustimmung gem. § 103 BetrVG, wird der Zustimmungsersetzungsantrag gegenstandslos (im Anschluß an LAG Hamm 04.08.2000 - 10 TaBV 7/00 - LAGE § 103 BetrVG 1972 Nr. 17).

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des ArbG F-Stadt vom 03.05.2007 - 3 BV 3/06 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 103 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 2; KSchG § 15 Abs. 1;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über einen Antrag der Arbeitgeberin auf gerichtliche Ersetzung der verweigerten Zustimmung des in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrats (Beteiligter zu 2) zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3).

Die Arbeitgeberin betreibt ein psychiatrisches Akutkrankenhaus und psychiatrische Pflegeheime, die Menschen mit seelischen, geistigen und/oder Mehrfachbehinderungen mit dem Ziel der Wiedereingliederung in die Gesellschaft betreuen. Sie beschäftigt ca. 870 Mitarbeiter. Der Beteiligte zu 2) ist der bei ihr gebildete Betriebsrat. Der Beteiligte zu 3) trat mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 als Justiziar in die Dienste der zu 1) beteiligten Arbeitgeberin.