Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des ArbG F-Stadt vom 03.05.2007 - 3 BV 3/06 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
A. Die Beteiligten streiten über einen Antrag der Arbeitgeberin auf gerichtliche Ersetzung der verweigerten Zustimmung des in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrats (Beteiligter zu 2) zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3).
Die Arbeitgeberin betreibt ein psychiatrisches Akutkrankenhaus und psychiatrische Pflegeheime, die Menschen mit seelischen, geistigen und/oder Mehrfachbehinderungen mit dem Ziel der Wiedereingliederung in die Gesellschaft betreuen. Sie beschäftigt ca. 870 Mitarbeiter. Der Beteiligte zu 2) ist der bei ihr gebildete Betriebsrat. Der Beteiligte zu 3) trat mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 als Justiziar in die Dienste der zu 1) beteiligten Arbeitgeberin.
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