LAG Köln - Urteil vom 03.06.2009
9 Sa 1406/08
Normen:
BGB § 362; BGB § 368; ZPO § 233; ZPO § 286; ZPO § 441; ZPO § 522 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 387/07

Gegenstandsloser Verwerfungsbeschluss bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Schriftsachverständigengutachten zum Nachweis der Echtheit einer Quittungsunterschrift

LAG Köln, Urteil vom 03.06.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 1406/08

DRsp Nr. 2009/20408

Gegenstandsloser Verwerfungsbeschluss bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Schriftsachverständigengutachten zum Nachweis der Echtheit einer Quittungsunterschrift

1. Die Verwerfung der Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist gegenstandslos, wenn dem Berufungskläger aufgrund eines danach eingegangenen Antrags Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden muss. 2. Erhebliche Abweichungen bei der feinmotorischen Koordination (Strichbeschaffenheit, Druckgebung, Bewegungsfluss und Bewegungsabfolge) können der Annahme einer willkürlichen Schriftveränderung im Sinne einer bewussten Schriftverstellung entgegenstehen.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.05.2008 - 9 Ca 387/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 362; BGB § 368; ZPO § 233; ZPO § 286; ZPO § 441; ZPO § 522 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte Lohnansprüche des Klägers für die Monate Oktober 2005 bis Dezember 2005 erfüllt hat.

Der Kläger war bei der Beklagten als Auslieferungsfahrer von Oktober 2005 bis Dezember 2005 beschäftigt. Bei der Einstellung wurde vereinbart, dass der Kläger als geringfügig Beschäftigter einen Lohn in Höhe von EUR 400,00 pro Monat erhalten sollte.