1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.05.2008 - 9 Ca 387/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte Lohnansprüche des Klägers für die Monate Oktober 2005 bis Dezember 2005 erfüllt hat.
Der Kläger war bei der Beklagten als Auslieferungsfahrer von Oktober 2005 bis Dezember 2005 beschäftigt. Bei der Einstellung wurde vereinbart, dass der Kläger als geringfügig Beschäftigter einen Lohn in Höhe von EUR 400,00 pro Monat erhalten sollte.
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