LAG Baden-Württemberg, vom 20.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 78/13
ArbG Stuttgart, vom 07.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1786/13
Gegenstand und Umfang des Schadensersatzes wegen Nichtabgabe der Drittschuldnererklärung
BAG, Urteil vom 07.07.2015 - Aktenzeichen 10 AZR 416/14
DRsp Nr. 2015/17104
Gegenstand und Umfang des Schadensersatzes wegen Nichtabgabe der Drittschuldnererklärung
Der Schadensersatzanspruch nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist regelmäßig darauf gerichtet, den Gläubiger so zu stellen, wie er bei einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft des Drittschuldners gestanden hätte. Es ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt, den Gläubiger im Wege des Schadensersatzes nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO so zu stellen, als bestünde die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner.Orientierungssätze:1. Für die Zulässigkeit der Drittschuldnerklage sind gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2ZPO die Angaben erforderlich, die der Schuldner im Falle einer Zahlungsklage gegen den Beklagten machen müsste. Bei der Drittschuldnerklage auf Zahlung gepfändeter Arbeitsvergütung, die nach Zeitabschnitten bemessen ist, gehört deshalb zur erforderlichen Bezeichnung des Streitgegenstands regelmäßig die Angabe der Zeitabschnitte, für die Vergütung in näher bestimmter Höhe verlangt wird.2. Der Umstand, dass der Beklagte keine Drittschuldnererklärung nach § 840 Abs. 1ZPO abgibt, ändert nichts an den Bestimmtheitserfordernissen des Streitgegenstands.3. Nach der gesetzgeberischen Konzeption ist vorrangig der Schuldner und nicht der Drittschuldner Anspruchsgegner des Gläubigers für Auskünfte betreffend die Forderung.
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