BAG - Urteil vom 24.02.2016
7 AZR 182/14
Normen:
WissZeitVG § 1 Abs. 1 S. 1 und S. 5; WissZeitVG § 2 Abs. 1 S. 2; GG Art. 5 Abs. 3; BGB § 612a; BGB § 623; KSchG § 2; KSchG § 7 Hs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 7; TzBfG § 17 S. 1-2;
Fundstellen:
AP WissZeitVG § 1 Nr. 4
AUR 2016, 375
DStR 2016, 12
EzA-SD 2016, 3
NJW 2016, 2683
NZA 2016, 949
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 24.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 8/13
ArbG Stuttgart, vom 13.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 7466/12

Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens bei mehreren aufeinander folgenden befristeten ArbeitsverträgenRechtsnatur eines sog. unselbständigen AnnexvertragesBegriff des wissenschaftlichen Personals i.S. von § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG

BAG, Urteil vom 24.02.2016 - Aktenzeichen 7 AZR 182/14

DRsp Nr. 2016/11237

Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen Rechtsnatur eines sog. unselbständigen Annexvertrages Begriff des wissenschaftlichen Personals i.S. von § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG

Orientierungssätze: 1. Bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen ist grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrags auf ihre Rechtfertigung zu überprüfen. Durch den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage, die künftig für ihre Rechtsbeziehungen allein maßgebend ist. Damit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben. Die Parteien können allerdings in einem nachfolgenden befristeten Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer ausdrücklich oder konkludent das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung prüfen zu lassen. In diesem Fall ist die arbeitsgerichtliche Befristungskontrolle auch für den davor liegenden Vertrag eröffnet. Dazu reicht ein vom Arbeitnehmer einseitig erklärter Vorbehalt nicht aus. Der Vorbehalt muss vielmehr vertraglich vereinbart sein. An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch nach Einführung der dreiwöchigen Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG fest.