LAG Köln - Urteil vom 13.04.2016
11 Sa 883/15
Normen:
KSchG § 23;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 7238/14

Gegenständlicher Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes

LAG Köln, Urteil vom 13.04.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 883/15

DRsp Nr. 2016/15618

Gegenständlicher Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes

Hinsichtlich der für die Anwendbarkeit des KSchG notwendigen Anzahl von zehn Arbeitnehmern ist nur dann auf die Anzahl der Arbeitnehmer mehrerer Unternehmen abzustellen, wenn diese einen gemeinsamen Betrieb unterhalten. Dies trifft nicht schon dann zu, wenn die beteiligten Unternehmen unternehmerisch zusammenarbeiten. Erforderlich ist vielmehr, dass sie sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben (hier: verneint).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.07.2015 - 2 Ca 7238/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 23;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie Vergütungsdifferenzen.