BAG - Urteil vom 17.11.2016
6 AZR 620/15
Normen:
Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18.07.2001 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom 10.12.2010 § 3; Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18.07.2001 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom 10.12.2010 § 11 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 03.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1513/14
ArbG Hannover, vom 07.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 144/14

Gegenseitiges Einvernehmen schließt einseitige Erzwingbarkeit von Regelungen zwischen zwei Rechtspersonen ausGleichwertigkeit von Arbeitsplätzen bei Versetzungen im BundesdienstTeilweise Parallelentscheidung zur führenden Entscheidung des BAG - 6 AZR 462/15 - v. 17.11.2016

BAG, Urteil vom 17.11.2016 - Aktenzeichen 6 AZR 620/15

DRsp Nr. 2017/915

"Gegenseitiges Einvernehmen" schließt einseitige Erzwingbarkeit von Regelungen zwischen zwei Rechtspersonen aus Gleichwertigkeit von Arbeitsplätzen bei Versetzungen im BundesdienstTeilweise Parallelentscheidung zur führenden Entscheidung des BAG - 6 AZR 462/15 - v. 17.11.2016

1. Aufgrund der tariflichen Ausgestaltung des § 11 TV UmBw kann der öffentliche Arbeitgeber nicht gezwungen werden, gegen seinen Willen eine Härtefallregelung abzuschließen. Denn dies kann nur "im gegenseitigen Einvernehmen" erfolgen. Von einem Willen des öffentlichen Arbeitgebers, sich übertariflich durch eine verbindliche Zusage oder einen Vorvertrag zum Abschluss einer Härtefallregelung zu verpflichten, könnte nur bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte ausgegangen werden. 2. Bietet der öffentliche Arbeitgeber einem vom Wegfall seines Arbeitsplatzes betroffenen Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsplatz im Bundesdienst an, muss der Arbeitnehmer im Bedarfsfall darlegen, dass der Arbeitsplatz nicht gleichwertig, ggfs. sogar unzumutbar ist.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 3. September 2015 - 7 Sa 1513/14 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des zweitinstanzlich gestellten Antrags zur Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung vom 20. März 2014 zum 1. April 2014 auf den Dienstposten mit der Objekt-ID 7 richtet.