1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 3. September 2015 - 7 Sa 1513/14 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des zweitinstanzlich gestellten Antrags zur Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung vom 20. März 2014 zum 1. April 2014 auf den Dienstposten mit der Objekt-ID 7 richtet.
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