LAG Niedersachsen, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1435/14
ArbG Hannover, vom 07.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 143/14
Gegenseitiges Einvernehmen schließt einseitige Erzwingbarkeit von Regelungen zwischen zwei Rechtspersonen ausBindung des Arbeitgebers bei Ausübung billigen Ermessens an Gleichbehandlungsgrundsatz, Willkür- und Diskriminierungsverbote und Grundsatz von Treu und GlaubenKausalität zwischen Organisationsänderung und Wegfall des ArbeitsplatzesNormenvollzug als Grundsatz bei Handlungen des öffentlichen ArbeitgebersReichweite der Rechtskraft eines instanzgerichtlichen Urteils
BAG, Urteil vom 17.11.2016 - Aktenzeichen 6 AZR 462/15
DRsp Nr. 2017/908
„Gegenseitiges Einvernehmen“ schließt einseitige Erzwingbarkeit von Regelungen zwischen zwei Rechtspersonen ausBindung des Arbeitgebers bei Ausübung „billigen Ermessens“ an Gleichbehandlungsgrundsatz, Willkür- und Diskriminierungsverbote und Grundsatz von Treu und GlaubenKausalität zwischen Organisationsänderung und Wegfall des ArbeitsplatzesNormenvollzug als Grundsatz bei Handlungen des öffentlichen ArbeitgebersReichweite der Rechtskraft eines instanzgerichtlichen Urteils
Ein klagbarer Anspruch auf Abschluss der Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw besteht grundsätzlich nicht.Orientierungssätze:1. Der Abschluss einer Härtefallregelung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw steht nicht im billigen Ermessen des Arbeitgebers. Die tarifliche Bestimmung verlangt für den Abschluss einer Härtefallregelung "gegenseitiges Einvernehmen". Vertragsvoraussetzung ist darum die Übereinstimmung der Parteien. Das Einverständnis der anderen Partei kann grundsätzlich nicht erzwungen werden. Das gilt auch für die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er einem Arbeitnehmer, bei dem die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 TV UmBw vorliegen, den Abschluss einer Härtefallregelung anbietet oder das Vertragsangebot eines solchen Arbeitnehmers annimmt.
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