BAG - Urteil vom 14.03.2001
4 AZR 152/00
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 § 818 Abs. 3 ; Manteltarifvertrag der Deutschen Welle vom 6. Dezember 1979 (MTV-DW) Ziff. 112.7, 811; Vergütungstarifvertrag der Deutschen Welle vom 23. Dezember 1964 (VTV DM Anlage Vergütungsgruppe IV, V und VI;
Fundstellen:
BAGE 97, 177
BAGReport 2002, 83
DB 2002, 326
NZA 2002, 155
Vorinstanzen:
LAG Köln - Urteil vom 25.01.200 - 13 Sa 1650/98 -,
ArbG Köln, vom 06.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2835/98

Gegenseitige Ansprüche nach rückwirkender Feststellung eines Arbeitsverhältnisses; Geltung und Beginn des Laufs der tariflichen Ausschlussfristen für die Ansprüche von Arbeitnehmer und Arbeitgeber; Fälligkeit der Rückzahlungsansprüche des Arbeitgebers wegen Überzahlungen im Sinne von tariflichen Ausschlussfrist

BAG, Urteil vom 14.03.2001 - Aktenzeichen 4 AZR 152/00

DRsp Nr. 2002/3592

Gegenseitige Ansprüche nach rückwirkender Feststellung eines Arbeitsverhältnisses; Geltung und Beginn des Laufs der tariflichen Ausschlussfristen für die Ansprüche von Arbeitnehmer und Arbeitgeber; Fälligkeit der Rückzahlungsansprüche des Arbeitgebers wegen Überzahlungen im Sinne von tariflichen Ausschlussfrist

»Macht ein Arbeitnehmer seinen sag. Arbeitnehmerstatus (rückwirkend) geltend, werden im Sinne einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist (hier Ziff. 811 MTV-DW) Rückzahlungsansprüche des Arbeitgebers wegen Überzahlungen gemäß § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 3 BGB erst fällig, wenn feststeht, dass das Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist; bei einer gerichtlichen Feststellungsklage ist das der Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung.« Orientierungssätze: 1. Auf Grund der (rückwirkenden) Feststellung eines Arbeitsverhältnisses sind die gegenseitigen Ansprüche der Vertragspartner, auch der Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers wegen Überzahlungen, Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne der tarifvertraglichen Ausschlussfrist. 2. Im Sinne der tarifvertraglichen Ausschlussfrist werden Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis fällig mit dem Entstehen des Anspruchs.