LAG Niedersachsen - Urteil vom 01.07.2013
13 Sa 1037/12
Normen:
TV-Mun-Nds § 11 Abs. 1 S. 1; TV-Mun-Nds § 11 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA 2014, 8
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg - 4 Ca 89/12 Ö - 09.07.2012,

Gefahrenzulage für die Entschärfung einer Bombe mit Langzeitzünder; unbegründete Zahlungsklage bei Sprengung von Seemunition

LAG Niedersachsen, Urteil vom 01.07.2013 - Aktenzeichen 13 Sa 1037/12

DRsp Nr. 2013/19111

Gefahrenzulage für die Entschärfung einer Bombe mit Langzeitzünder; unbegründete Zahlungsklage bei Sprengung von Seemunition

1. Die Sprengung einer Bombe ist keine sonderprämienauslösende Entschärfung im Sinne des § 11 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Arbeitsbedingungen der im Kampfmittelbeseitigungsdienst beschäftigten Arbeitnehmer des Landes Niedersachsen vom 05.03.1991, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 13.12.1999, in der Fassung des des Euro-TV vom 30.10.2001 (TV-Mun-Nds). 2. Die Protokollnotiz zu § 11 Abs. 1 TV-Mun-Nds stellt Bomben mit Langzeitzündern entsprechende Seemunition nur hinsichtlich der Entschärfung, nicht auch hinsichtlich des ebenfalls sonderprämienauslösenden Transports gleich.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 09.07.2012 (4 Ca 89/12 Ö) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-Mun-Nds § 11 Abs. 1 S. 1; TV-Mun-Nds § 11 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Zahlung einer tariflichen Sonderprämie in Anspruch.