LAG München - Beschluss vom 01.07.2022
7 TaBV 70/21
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2;
Fundstellen:
BeckRS 2022, 36492
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 10.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 31/18

Geeignete Räumlichkeit für die Sprechstunde des BetriebsratsSprechstunde außerhalb des BetriebsJederzeitiges Aufsuchen einzelner Betriebsratsmitglieder im Betrieb

LAG München, Beschluss vom 01.07.2022 - Aktenzeichen 7 TaBV 70/21

DRsp Nr. 2023/529

Geeignete Räumlichkeit für die Sprechstunde des Betriebsrats Sprechstunde außerhalb des Betriebs Jederzeitiges Aufsuchen einzelner Betriebsratsmitglieder im Betrieb

Der Betriebsrat hat verlangt, dass er Sprechstunden in der Verkaufsfiliale abhalten kann und dass ihm die Arbeitgeberin dafür ein Zimmer zur Verfügung stellt bzw. eine abgetrennte Fläche, in der für Vertraulichkeit Sorge getragen ist. Vorab ist im selben Verfahren mit rechtskräftigen Teilbeschluss entschieden worden, dass das Betriebsratsbüro in einer circa 800 m von der Filiale entfernten von der Arbeitgeberin angemieteten Räumlichkeit liegen darf, da in der Filiale kein Raum für ein Betriebsratsbüro vorhanden ist. Wegen der fehlenden Räumlichkeiten in der Filiale, ist der Betriebsrat gehalten auch seine Sprechstunden im Betriebsratsbüro abzuhalten. Die zu Gunsten des Betriebsrats ergangene Entscheidung des Arbeitsgericht war daher abzuändern.

1. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang geeignete Räume, sachliche Mittel, Büropersonal sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen.