Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, da das Urteil des Berufungsgerichts der Revision nicht unterfällt.
Die Berufung des Beklagten ist statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518 Abs. 1 und 2, 519 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist dem Landesarbeitsgericht nur insoweit zur Entscheidung angefallen, als das Arbeitsgericht den Beklagten zur Zahlung von netto DM 7.950,-- als Vergütung für die Monate Januar bis April 2000 nebst Zinsen seit 24.10.2000 verurteilt hat.
Die Berufung ist begründet. Denn der dem Kläger unstreitig gemäß § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag der Parteien zustehende Vergütungsanspruch ist durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen (I.), ohne dass es auf den Aufrechnungseinwand des Beklagten ankommt. Dies führt unter teilweiser Abänderung des angegriffenen Urteils zur vollständigen Klagabweisung.
I.
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