LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 20.03.2015
6 Ta 199/14
Normen:
GKG § 48 Abs. 1; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 01.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1316 d/14

Gebührenstreitwert für isolierten Wiedereinstellungsanspruch

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.03.2015 - Aktenzeichen 6 Ta 199/14

DRsp Nr. 2015/8279

Gebührenstreitwert für isolierten Wiedereinstellungsanspruch

Wird allein ein Wiedereinstellungsanspruch geltend gemacht, ist als Gebührenstreitwert ein Vierteljahresverdienst anzusetzen, sofern nicht besondere Umstände eine Reduzierung rechtfertigen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 01.12.2014 - 3 Ca 1316 d/14 - abgeändert und der Gegenstandswert auf 10.536,20 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; ZPO § 3;

Gründe

I. Die Beschwerdeführer (Prozessbevollmächtigte des Klägers) wenden sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts.

Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien über einen Wiedereinstellungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten. Der Kläger hatte am 31.10.2014 Klage auf Annahme seines Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrags zu den Bedingungen eines vormals zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrags und unter Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit erhoben. Ferner hat er Weiterbeschäftigung verlangt.