LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.01.2016
5 Ta 161/15
Normen:
GKG § 48 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2; ZPO § 3; NachwG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 05.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 485/14

Gebührenstreitwert für Anträge auf Berichtigung gesetzlicher Nachweise bei offenem Streit um Arbeitsbedingungen

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.01.2016 - Aktenzeichen 5 Ta 161/15

DRsp Nr. 2016/2025

Gebührenstreitwert für Anträge auf Berichtigung gesetzlicher Nachweise bei offenem Streit um Arbeitsbedingungen

1. Begehrt der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin die inhaltliche Abänderung zweier ihm erteilter Nachweise gemäß § 2 NachwG, ist der für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert für die Berichtigung der Nachweise gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. 2. Ebenso wie die Klage auf Erteilung eines Nachweises handelt es sich auch bei der Klage auf Berichtigung eines Nachweises gemäß § 2 NachwG um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, die sich dadurch auszeichnet, dass sie auf Geld oder Geldeswert gerichtet ist oder sich aus einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis ergibt; im Regelfall sind alle im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren verfolgten Ansprüche, soweit diese sich auf das als vermögensrechtlich zu begreifende Arbeitsverhältnis stützen, als vermögensrechtliche Streitigkeit anzusehen.