ArbG Pforzheim, vom 05.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 485/14
Gebührenstreitwert für Anträge auf Berichtigung gesetzlicher Nachweise bei offenem Streit um Arbeitsbedingungen
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.01.2016 - Aktenzeichen 5 Ta 161/15
DRsp Nr. 2016/2025
Gebührenstreitwert für Anträge auf Berichtigung gesetzlicher Nachweise bei offenem Streit um Arbeitsbedingungen
1. Begehrt der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin die inhaltliche Abänderung zweier ihm erteilter Nachweise gemäß § 2NachwG, ist der für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert für die Berichtigung der Nachweise gemäß § 48 Abs. 1GKG in Verbindung mit § 3ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen.2. Ebenso wie die Klage auf Erteilung eines Nachweises handelt es sich auch bei der Klage auf Berichtigung eines Nachweises gemäß § 2NachwG um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, die sich dadurch auszeichnet, dass sie auf Geld oder Geldeswert gerichtet ist oder sich aus einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis ergibt; im Regelfall sind alle im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren verfolgten Ansprüche, soweit diese sich auf das als vermögensrechtlich zu begreifende Arbeitsverhältnis stützen, als vermögensrechtliche Streitigkeit anzusehen.
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