LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.10.2009
6 Ta 230/09
Normen:
RVG § 11 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 352/09

Gebührenfestsetzung gegen die eigene Partei; Darlegungslast der Partei für nicht gebührenrechtliche Einwendungen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.10.2009 - Aktenzeichen 6 Ta 230/09

DRsp Nr. 2010/877

Gebührenfestsetzung gegen die eigene Partei; Darlegungslast der Partei für nicht gebührenrechtliche Einwendungen

1. Nach § 11 RVG kann der in einem gerichtlichen Verfahren tätig gewordenen Rechtsanwalt wegen seiner gesetzlichen Vergütung einfach und schnell einen Vollstreckungstitel wegen seiner Vergütung gegen seinen Auftraggeber erlangen. 2. Nach § 11 Abs. 5 RVG kann eine Vergütungsfestsetzung nicht erfolgen, wenn der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht begründet sind; solche Einwendungen dürfen aber nicht handgreiflich unrichtig, offensichtlich aus der Luft gegriffen oder ohne jeden Tatsachenkern sein. 3. Ist dem Prozessbevollmächtigten im Zeitraum von November 2008 bis März 2009 trotz zahlreicher telefonischer und schriftlicher Versuche keine Kontaktaufnahme mit der Partei insbesondere zur Frage der Vergleichsannahme gelungen und sind selbst nach Mandatsniederlegung dutzende Versuche der Kontaktaufnahme erfolglos geblieben, ist die Fortsetzung des Mandats für die von der Partei beauftragten Prozessbevollmächtigten nicht zumutbar; für die Behauptung, dass die Prozessbevollmächtigten an einem schnellen Ende des Verfahrens durch Vergleiche und damit an höheren Gebühren interessiert gewesen sind, hat die Partei als Antragsgegner und Beschwerdeführer konkrete Tatsachen zu benennen.