LAG München - Beschluss vom 14.03.2022
6 Ta 8/22
Normen:
ZPO § 128; ZPO § 278 Abs. 6; ZPO § 307; ZPO § 495a; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 1; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2022, 10345
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1123/20

Gebühr bei Feststellung eines Vergleichstexts nach § 278 Abs. 6 ZPOTerminsgebühr für Prozessvertreter

LAG München, Beschluss vom 14.03.2022 - Aktenzeichen 6 Ta 8/22

DRsp Nr. 2022/9075

Gebühr bei Feststellung eines Vergleichstexts nach § 278 Abs. 6 ZPO Terminsgebühr für Prozessvertreter

1. Bereits der Antrag, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf einen Vergleichsabschluss zu erstrecken, schließt eine Einigungsgebühr von 1,5 aus. Denn ein solcher Antrag ist konkludent mit der Mitteilung eines Vergleichstextes zur Feststellung nach § 278 Abs. 6 ZPO angebracht worden. 2. Der Prozessvertreter erhält eine 1,2-Terminsgebühr, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, einvernehmlich zwischen den Parteien nach § 307 ZPO bzw. 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Diese Terminsgebühr entsteht nicht nur für die Vertretung vor dem Gericht, sondern auch bei Wahrnehmung außergerichtlicher Termine und Besprechungen.

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der beklagten Partei wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Regensburg - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - dahingehend geändert, dass dem Prozessbevollmächtigten der beklagten Partei weitere € 115,20 (1,2 Terminsgebühr) aus der Staatskasse zu entrichten sind.

Normenkette:

ZPO § 128; ZPO § 278 Abs. 6; ZPO § 307; ZPO § 495a; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 1; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1;

Gründe:

I.