BAG - Urteil vom 26.09.2007
10 AZR 35/07
Normen:
ArbGG § 39 § 72 Abs. 5 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 547 Nr. 1 § 551 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 547 ZPO
ArbRB 2007, 359
NZA 2007, 1318
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 14.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 967/03
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2055/02

Gebot des gesetzlichen Richters; absoluter Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts; Heranziehung der ehrenamtlichen Richter

BAG, Urteil vom 26.09.2007 - Aktenzeichen 10 AZR 35/07

DRsp Nr. 2007/19099

Gebot des gesetzlichen Richters; absoluter Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts; Heranziehung der ehrenamtlichen Richter

Orientierungssätze: 1. Der absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts gemäß § 547 Nr. 1 ZPO ist erfüllt, wenn über die Rechtsstreitigkeit andere Richter entscheiden als die gesetzlich berufenen. 2. "Gesetzlicher Richter" bedeutet, dass sich der für die einzelne Sache zuständige Richter im Voraus eindeutig aus einer allgemeinen Regelung ergeben muss. 3. Werden ehrenamtliche Richter abweichend von der Reihenfolge einer Liste auf Grund des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache zu einer Sitzung herangezogen, ist das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt.

Normenkette:

ArbGG § 39 § 72 Abs. 5 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 547 Nr. 1 § 551 Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. April 2001, mit dem der Kläger verurteilt wurde, an die Beklagte 826.642,00 DM nebst Zinsen zu zahlen.