Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin wird der PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 02.05.2008 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 28.05.2008 abgeändert:
Dem Kläger wird PKH für die Klage vom 27.03.2008 mit Wirkung ab Antragstellung und unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt L. aus D. mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger aufgrund seiner glaubhaft gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keinen eigenen Beitrag zu den Kosten zu leisten hat.
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